Die Denkmal-AfA ist eine erhöhte „Absetzung für Abnutzung" — also eine besonders günstige steuerliche Abschreibung für die Kosten, die bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes anfallen. Sie ist einer der stärksten finanziellen Anreize, ein Denkmal zu erwerben und fachgerecht instand zu setzen.
Geregelt ist sie im Einkommensteuergesetz. Für vermietete Baudenkmäler erlaubt § 7i EStG, begünstigte Sanierungskosten über zwölf Jahre nahezu vollständig abzuschreiben. Für selbst genutzte Denkmäler greift § 10f EStG. Voraussetzung ist immer eine Bescheinigung der Denkmalbehörde, dass die Arbeiten denkmalrechtlich erforderlich und vorab abgestimmt waren.
Was Eigentümer beachten müssen
Entscheidend ist die Reihenfolge: Die Sanierungsmaßnahmen müssen vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden — nachträglich lässt sich die Bescheinigung nicht erteilen. Nur abgestimmte, denkmalrechtlich erforderliche Kosten sind begünstigt; reine Modernisierung ohne Denkmalbezug zählt nicht.
Denkmal-AfA und Versicherung
Steuervorteil und Versicherungsschutz hängen zusammen: Wer ein Denkmal aufwendig saniert, steigert seinen Wert — und dieser höhere Wert muss auch in der Wohngebäudeversicherung abgebildet sein, sonst droht im Schadensfall eine Unterversicherung.
Eine ausführliche Darstellung mit Beispielrechnungen, Fristen und dem Zusammenspiel von AfA und Versicherung bietet der Ratgeber Denkmal-AfA und Versicherung. Verwandt ist die erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG für Gebäude in einem Sanierungsgebiet.
