Eine Erhaltungssatzung ist eine Satzung der Gemeinde, mit der sie für ein abgegrenztes Gebiet zusätzliche Genehmigungsvorbehalte einführt. Rechtsgrundlage ist § 172 BauGB. Wo eine Erhaltungssatzung gilt, brauchen Rückbau, Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen eine besondere Genehmigung — über das normale Baurecht hinaus.
Das Baugesetzbuch kennt drei Zwecke einer Erhaltungssatzung:
- Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der baulichen Anlagen — der Schutz des Orts- und Quartiersbildes
- Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung — der soziale Schutz, umgangssprachlich Milieuschutz
- städtebauliche Umstrukturierung — etwa bei größeren Umbrüchen im Stadtgefüge
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz — der Unterschied
Eine Erhaltungssatzung schützt das Gebiet und sein Erscheinungsbild — nicht das einzelne Gebäude wegen seines historischen Werts. Genau hier liegt der Unterschied zum Denkmalschutz, der ein Objekt um seiner selbst willen schützt. Beide können sich überlagern: Ein Haus kann zugleich Denkmal sein und in einem Erhaltungsgebiet liegen.
Bedeutung für Eigentümer
Für Eigentümer heißt das vor allem: vor jedem größeren Umbau die Rechtslage prüfen. Liegt das Gebäude in einem Sanierungs- oder Erhaltungsgebiet, kann sich daraus auch die erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG ergeben — mehr dazu im Eintrag Sanierungsgebiet. Welche Behörden bei historischen Gebäuden mitreden, ordnet der Ratgeber Denkmalschutzbehörde und Versicherung ein.
